Argumentation gegen den Bau
Argumentation gegen den Bau eines permanenten Flüchtlingshauses auf bisher unbebautem Land neben dem Rankbach, unter Berücksichtigung des vorgelegten Baugesetzbuchs:¶
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Umweltschutz und Erhaltung von Grünflächen: Einer der stärksten Argumente gegen das Bauen in Grünflächen ist der Umweltschutz. Grünflächen dienen oft als Biotop für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Ihre Zerstörung könnte negative Auswirkungen auf die lokale Biodiversität haben.
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Infrastrukturelle Herausforderungen: Das Bauen in bisher unbebauten Gebieten kann infrastrukturelle Herausforderungen mit sich bringen. Die Erschließung des Grundstücks mit Straßen, Wasser, Abwasser und Elektrizität könnte zusätzliche Kosten verursachen.
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§246 des BauGB Absatz 13: Laut diesem Absatz darf von den Absätzen 8 bis 13 nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dies legt nahe, dass vor dem Bauen in Grünflächen alle anderen Optionen ausgeschöpft werden sollten.
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Rückbauverpflichtung: Einige der Regelungen im vorgelegten Gesetzestext enthalten eine Rückbauverpflichtung. Es müsste geklärt werden, ob diese Verpflichtung auch für das geplante Gebäude gelten würde und wer die Kosten und Verantwortung für einen möglichen Rückbau trägt.
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Befristete Regelungen: Der vorgelegte Gesetzestext deutet darauf hin, dass viele der Regelungen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern befristet sind, insbesondere bis zum 31. Dezember 2027. Ein permanentes Gebäude würde jedoch weit über dieses Datum hinaus bestehen. Es stellt sich die Frage, ob ein dauerhaftes Gebäude die richtige Wahl ist, wenn die Regelungen zeitlich begrenzt sind.
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Zweckentfremdung und die Landesförderregelungen: Das Landesförderprogramm „Wohnraum für Geflüchtete“ sieht eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren zur Unterbringung von Flüchtlingen vor. Während dieser Zeit ist die Nutzung des Gebäudes für diesen spezifischen Zweck verbindlich. Nach dieser Frist plant die Stadt jedoch, die Gebäude als bezahlbare städtische Mietwohnungen weiterzuverwenden, was potenziell von der ursprünglichen Intention des Landesförderprogramms abweicht.
- Missbrauch des Sonderrechts: Während das Landesförderprogramm die Möglichkeit für eine spätere Umnutzung nach der 10-jährigen Frist vorsieht, war der ursprüngliche Geist des Gesetzes (§246 BauGB) zur schnellen Bereitstellung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber. Wenn die Stadt diese Regelung nutzt, um Wohnraum zu schaffen, der nicht primär für Flüchtlinge bestimmt ist, könnte dies als Ausnutzung der Sonderrechte und potenziell als Täuschung der Öffentlichkeit interpretiert werden.
- Langfristige Implikationen: Die zukünftige Umnutzung der Gebäude in städtische Mietwohnungen könnte einen Präzedenzfall schaffen. Andere Gemeinden könnten ähnliche Maßnahmen in Erwägung ziehen und die ursprüngliche Absicht des Gesetzes könnten verwässert werden.
Zusammenfassung¶
Das Vorhaben der Stadt, ein permanentes Gebäude für Flüchtlinge auf einer bisher unbebauten Grünfläche zu errichten, wirft sowohl ökologische, infrastrukturelle als auch rechtliche Bedenken auf. Diese Punkte umfassen:
- Den Schutz und Erhalt der Biodiversität in Grünflächen,
- Mögliche zusätzliche Kosten durch infrastrukturelle Herausforderungen,
- Den strengen rechtlichen Rahmen des §246 BauGB und die damit verbundene Notwendigkeit, alle anderen verfügbaren Optionen zuerst zu prüfen,
- Klärungsbedarf hinsichtlich der Rückbauverpflichtung,
- Die zeitlich begrenzte Gültigkeit vieler Regelungen im Baugesetzbuch,
- Und schließlich die mögliche Zweckentfremdung des Gebäudes nach Ablauf der 10-jährigen Zweckbindungsfrist.
Vor diesem Hintergrund wäre es für die Stadt von entscheidender Bedeutung, alle Aspekte sorgfältig zu überdenken und abzuwägen. Es ist essenziell, das Vertrauen der Bürger zu bewahren und den Geist des Gesetzes sowie den Schutz der Umwelt nicht außer Acht zu lassen. Ein offener Dialog mit den Bürgern und die Prüfung alternativer Lösungen, die sowohl den Bedürfnissen von Flüchtlingen als auch den ökologischen und rechtlichen Rahmenbedingungen gerecht werden, sollte Priorität haben.